Therismos > Medizinisches Cannabis > Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen. Das „Cannabis-als-Medizin-Gesetz“

Cannabisblüten und Extrakte sind verschreibungsfähige Medikamente in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes und können, mit Ausnahme von Tier- und Zahnärzten, von jedem Arzt verschrieben werden.

1. Vor der Verschreibung zulasten der Krankenkassen muss die Kostenübernahme geklärt werden.

2. Die Verschreibung auf Privatrezept ist auch ohne vorherige Absprache mit der Krankenkasse möglich (Patient trägt die Behandlungskosten).

Patienten mit schwerwiegenden Krankheiten können von Ärzten mit cannabishaltigen Arzneimitteln behandelt werden.

Laut § 31 Abs. 6 SGB V gelten hierfür folgende Voraussetzungen:

1) Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

  • steht nicht zur Verfügung oder
  • kann aufgrund der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes nach Abwägung der möglichen Nebenwirkungen und    Berücksichtigung des Krankheitsbildes der oder des Versicherten nicht angewandt werden.

2) Eine nicht ganz weit entfernt liegende Aussicht auf eine Besserung der Krankheit des Patienten oder eine Minderung schwerwiegender Symptome besteht.

Cannabisblüten und Extrakte sind verschreibungsfähige Medikamente in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes und können, mit Ausnahme von Tier- und Zahnärzten, von jedem Arzt verschrieben werden.

 Um Cannabinoide medizinisch einsetzen zu können, muss ein Patient nicht austherapiert sein.

Cannabis gilt in Deutschland als Betäubungsmittel und dessen Verschreibung unterliegt folglich dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Laut BtMG V §13, Abs. 1 dürfen Betäubungsmittel nur dann von Ärzten verschrieben werden, „wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.“

Die Betäubungsmittel – Verschreibungsordnung regelt die Grundsätze einer BTM Verschreibung und wieviel Medizinalcannabis von einem Arzt verschrieben werden darf

Die Kosten einer Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen werden

1. Vor der Erstverschreibung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.

Der Antrag darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V).
Die Entscheidung der Krankenkasse muss verpflichtend innerhalb von 3 Wochen (nach Eingang des Antrages) gefällt werden.
Bei Einschalten eines Gutachters (MDK): 5 Wochen
Bei einer Verschreibung im Rahmen einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37b SGB V: 3 Tage

2. Eine Verordnung auf Privatrezept (Selbstzahler) ist auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse möglich.

Wann muss der Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden?

Bei gewünschter Kostenübernahme einer Cannabistherapie ist vor erstmaliger Verordnung die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Bei Dosisanpassung oder Wechsel zu anderen Cannabis-Präparaten der gleichen Therapieform ist eine erneute Genehmigung nicht erforderlich.
Beim Wechsel der Therapieform (z.B. von Extrakten auf Blüten oder umgekehrt) sollte eine erneute Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Hierzu ist in den meisten Fällen kein komplett neuer Antrag notwendig, jedoch wird empfohlen die jeweilige Kasse über die Notwendigkeit des Präparatwechsels zu informieren und um eine schriftliche Bestätigung zu bitten.

Der Antrag bei den Krankenkassen muss gestellt werden, wenn eine Kostenübernahme der Therapie gewünscht ist. Außerdem ist die Antragsstellung notwendig bei:

  • Bei einem Wechsel der Krankenkasse
  • Bei einem Wechsel der Therapieform*
  • Bei einer ambulanten Weiterführung der Therapie nach einem stationären Aufenthalt

 

* Bei Dosisanpassung oder Wechsel zu anderen Cannabis-Präparaten der gleichen Therapieform ist eine erneute Genehmigung nicht erforderlich.