Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 03/2023)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Therismos GmbH

§ 1       Allgemeines; Geltungsbereich                           

(1)        Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden die „AVLB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, die wir, die Therismos GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 216653 B, Geschäftssitz: Waghäuseler Strasse 10E , D-10715 Berlin, Telefon:+49(0)30-200 04 07 80, Fax: +49(0)30-200 04 07 99, E-Mail: [email protected] mit unseren Kunden (im Folgenden „KUNDE(N)“ genannt) unterhalten. Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden die „Ware“ genannt) durch uns an den KUNDEN, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 Bürgerliches Gesetzbuch – „BGB“).

(2)        Unsere Angebote richten sich ausschließlich an KUNDEN, die Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch – „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Unsere Angebote richten sich zudem ausschließlich an solche KUNDEN, die über eine gültige Apothekenbetriebserlaubnis und/oder eine gültige Arzneimittelgroßhandelserlaubnis verfügen sowie jeweils sämtliche weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die für den Handel mit bzw. die Abgabe von medizinischem Cannabis im Sinne der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes („BtmG“) erforderlich sind (im Folgenden die „Erlaubnisse“ genannt).

(3)        Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des KUNDEN gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4)        Die AVLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN (z.B. Einkaufsbedingungen) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(5)        Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KUNDEN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AVLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(6)        Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KUNDEN uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(7)        Für die Vertragsbestandteile gilt nachfolgenden Geltungsreihenfolge:

  1. Individualvereinbarungen (§ 1 Abs. 5);
  2. die jeweilige Bestellbestätigung (§ 2 Abs. 2);
  3. diese AVLB.

Die zuerst genannten Vertragsbestandteile haben bei Widersprüchen und/oder Unklarheiten stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Vertragsbestandteile ausgefüllt. Bei Dokumenten in zeitlicher Reihenfolge hat das jüngere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

(8)        Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in den AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2       Vertragsschluss

(1)        Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem KUNDEN Kataloge, Berechnungen, Kalkulationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2)        Die Bestellung der Ware durch den KUNDEN gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. durch eine Bestellbestätigung per E-Mail) oder durch die Lieferung der Ware erklärt werden.

(3)        Der Kaufvertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE über die in § 1 Abs. 2 S. 2 der AVLB genannten Erlaubnisse verfügt, die ihn zum Kauf und Bezug der Ware berechtigen. Der KUNDE ist verpflichtet, uns diese spätestens mit seiner Bestellung auf geeignetem Wege nachzuweisen.

§3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1)        Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss.

(2)        Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KUNDEN erforderlich.

(3)        Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den KUNDEN hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des KUNDEN werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(4)        Die Rechte des KUNDEN gemäß § 8 der AVLB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4       Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1)        Soweit wir mit dem KUNDEN nicht ausdrücklich in Schriftform etwas Abweichendes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Ware ab dem von uns benannten Lager („Ex Works“ Incoterms 2020 – „Lager“ ;dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Sofern nicht abweichend mitgeteilt, ist das Lager: PS Pharma Service GmbH, Lise-Meitner-Straße 10, 40670 Meerbusch. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Aussonderung und Bereitstellung der Ware am Lager auf den KUNDEN über, und zwar in dem Zeitpunkt, in welchem dem KUNDEN der Lieferschein oder ein gleichermaßen zum Empfang der Ware berechtigendes Dokument ausgehändigt wird, oder die Ware auf seinen Namen umgelagert oder umgeschrieben ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Empfangnahme der Ware durch den KUNDEN.

(2)        Falls wir mit dem KUNDEN wenigstens in Textform vereinbaren, dass die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt wird („Versendungskauf“), sind wir, soweit nichts Abweichendes wenigstens in Textform vereinbart wird, berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der KUNDE im Verzug der Annahme ist. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des KUNDEN falls nicht anderweitig wenigstens in Textform vereinbart.

(3)        Dem KUNDEN steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Sendung wird von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem KUNDEN in Schriftform und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4)        Soweit eine abweichende Gefahr- und Kostentragung als die in Abs. 1 und 2 festgelegte stattfindet soll, müssen die Parteien dies bei Kaufvertragsschluss (etwa durch Vereinbarung eines bestimmten Incoterms) ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

(5)        Kommt der KUNDE in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom KUNDEN zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs des KUNDEN in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6)        Wir fügen der Lieferung der Ware alle hierfür gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Der KUNDE ist allerdings allein dafür verantwortlich, dass die Erlaubnisse (§ 1 Abs. 2 S. 1 der AVLB) vorliegen und bei grenzüberschreitenden Lieferungen, dass rechtzeitig die erforderlichen Aus- und Einfuhrerlaubnisse zu beschaffen und uns soweit erforderlich vorzulegen, soweit nach den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Vorschriften nicht uns allein solche Pflichten treffen. Der KUNDEN ist in jedem Fall insbesondere allein dafür verantwortlich, dass die Ware durch sämtliche Länder auf dem Weg in das Bestimmungsland durchgeführt sowie in das Bestimmungsland eingeführt und dort vertrieben oder – soweit sie dort ohne weiteres nicht verkehrsfähig ist – jedenfalls dort gelagert werden darf.

§ 5       Preise und Zahlungsbedingungen

(1)        Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise („Listenpreis“), und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Sämtliche Preise gelten in der vereinbarten Währung. Ohne besondere Vereinbarung gilt EURO als vereinbart.

(2)        Beim Versendungskauf trägt der KUNDE die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer Transportversicherung, die wir - falls vereinbart – zugunsten des KUNDEN abschließen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der KUNDE.

(3)        Die Lieferung der Ware erfolgt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne abweichende Vereinbarung mit dem KUNDEN in Schrift- oder Textform in unserem alleinigen Ermessen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse. Der Kaufpreis ist insoweit fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung oder nach Erklärung der Abhol- oder Versandbereitschaft, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Bei Zahlung per Banküberweisung innerhalb von 7 Kalendertagen gewähren wir 2% Skonto. Bei Einwilligung zur Nutzung eines SEPA-Lastschriftmandats gewähren wir 2% Skonto.
Der Kaufpreis ist per Banküberweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Im Falle der Banküberweisung entscheidet die endgültige und vollständige Gutschrift auf unserem Geschäftskonto über den Eingang der Zahlung Teilzahlungen sind nach unseren Bestimmungen auf Hauptforderung, Zinsen, Kosten oder ältere Forderungen zu verrechnen.

(4)        Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der KUNDE in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 Handelsgesetzbuch - „HGB“) bleibt unberührt.

(5)        Dem KUNDEN stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des KUNDEN unberührt.

(6)        Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des KUNDEN gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB); die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des KUNDEN wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den KUNDEN aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.

§ 6       Eigentumsvorbehalt

(1)        Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2)        Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der KUNDE hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der KUNDE hat in diesen Fällen unsere Rechte gegenüber Dritten zu wahren und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur eigenen Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen, insbesondere das Pfändungsprotokoll sofort einzusenden. Interventionskosten und Kosten für Interventionsprozesse sowie Anwaltskosten gehen zu Lasten des KUNDEN.

(3)        Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der KUNDE den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem KUNDEN zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4)        Der KUNDE ist bis auf Widerruf gemäß unten b) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der KUNDE schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des KUNDEN gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  2. b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der KUNDE neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der KUNDE uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des KUNDEN zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(5)        Solange unser Eigentumsrecht an den gelieferten Waren besteht, sind sie vom KUNDEN zu unseren Gunsten gegen Verlust und Wertminderung, gegen Diebstahl-, Feuer- und Transportgefahr, Lager- und Wasserschäden zu versichern und kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu verwahren. Die Versicherungspolicen sind uns auf Verlangen vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein und ergeben sich daraus Forderungen aus Versicherungsverträgen, werden diese schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Forderungen hiermit an. Der KUNDE haftet uns gegenüber für jede Art der Wertminderung, welche die gelieferte Ware erleidet, sowie für Verlust und Untergang der Ware.

§ 7       Mängelansprüche

(1)        Für die Rechte des KUNDEN bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Abgabe der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2)        Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen und Lagerungshinweise (auch des Herstellers), die dem KUNDEN vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVLB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3)        Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Muster gelten als unverbindliche Typmuster. Für Mengenberechnungen sind allein die am Verladeort festgestellten Mengen maßgeblich.

(4)        Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Qualitätseinbußen haben wir nicht zu vertreten, wenn die Ware nach Gefahrübergang nicht ordnungsgemäß behandelt oder transportiert wurde. Qualitätseinbußen der Ware haben wir insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn die Ware vom KUNDEN nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurde.

(5)        Die Mängelansprüche des KUNDEN setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der KUNDE offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der KUNDE die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6)        Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der KUNDE als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der KUNDE nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der KUNDE die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(7)        Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der KUNDE den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der KUNDE ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8)        Der KUNDE hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der KUNDE die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9)        Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, und Arbeitskosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir dem KUNDEN die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den KUNDEN nicht erkennbar.

(10)      Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom KUNDEN zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der KUNDE vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11)      Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 der AVLB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8       Sonstige Haftung

(1)        Soweit sich aus den AVLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)        Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. c) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3)        Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer gesetzlicher Gefährdungshaftungstatbestände.

(4)        Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der KUNDE nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des KUNDEN (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5)        Wir haften nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Handhabung der gelieferten Ware durch den KUNDEN sind.

§ 9       Höhere Gewalt

Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser AVLB haften wir nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verzögerungen durch Umstände verursacht werden, die sich unserer angemessenen Kontrolle bei Anwendung der von uns im Verkehr zu erwartenden Sorgfalt entziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Miss- oder Minderernten, Handlungen oder Anordnungen der Regierung oder anderer vorherrschender Behörden, insbesondere, soweit diese aufgrund eines akuten nationalen oder internationalen Infektionsgeschehens, wie z.B. durch das SARS-CoV-2-Virus verursacht, erfolgen (zusammen „Höhere Gewalt“), z.B. die zeitweise Schließung vertragswesentlicher Teile unseres Geschäftsbetriebs.  Wir teilen dem KUNDEN im Fall Höherer Gewalt unverzüglich die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mit. Bei höherer Gewalt verlängert sich unsere Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der KUNDE als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des KUNDEN infolge Höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Tritt der KUNDE zurück, erstatten wir ihm bereits geleistete Zahlungen für noch nicht erfolgte Lieferungen unverzüglich zurück.

§ 10     Verjährung

(1)        Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2)        Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

(3)        Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KUNDE, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des KUNDEN gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) der AVLB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11     Vertraulichkeit

(1)        „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen von uns, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, Know-How.

(2)        Der KUNDE verpflichtet sich, über Vertrauliche Informationen striktes Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbeschränkt nach Beendigung der Lieferbeziehung fort.

(3)        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  1. a) die dem KUNDEN bei Vertragsschluss nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  1. b) die bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Vertragsbeziehung beruht;
  1. c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete KUNDE uns vorab unterrichten und uns Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4)        Der KUNDE wird nur solchen Beratern oder sonstigen Auftragnehmern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungs-Verpflichtungen dieser Klausel entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren wird der KUNDE nur denjenigen Mitarbeitern oder sonstigen Auftragnehmern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung der Vertragsbeziehung kennen müssen, und diese Mitarbeiter und sonstigen Auftragnehmer auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in gesetzlich maximal zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 12     Sonstiges

(1)        Der KUNDE ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2)        Gegen unsere Forderungen kann der KUNDE nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen, es sei denn die Gegenforderungen stehen mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem KUNDE nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3)        Der KUNDE darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben, insbesondere mit unserer Firma oder unseren Kennzeichen und Geschäftsbezeichnungen

(4)        Für die AVLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem KUNDE gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(5)        Ist der KUNDE Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDE das Landgericht Berlin als Eingangsinstanz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß der AVLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand dieser AVLB: März 2023